Leben mit Epilepsie

Epilepsie in Arbeitsleben

Menschen mit Epilepsie sind in ihrer beruflichen Eignung für die meisten Berufe nicht eingeschränkt, wenn

  • unter medikamentöser Behandlung ein Jahr Anfallsfreiheit besteht,
  • nach einem epilepsiechirurgischen Eingriff ein Jahr Anfallsfreiheit besteht,
  • seit mehr als drei Jahren Anfälle nur aus dem Schlaf heraus auftreten,
  • ausschließlich Anfallsformen auftreten, die die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigen (z.B. Auren).

Gefährdungen und berufliche Einschränkungen kann es geben, wenn

  • während des Anfalls Bewusstseinsstörungen auftreten,
  • es während des Anfalls zu einem Verlust der Haltungskontrolle kommt (Sturz),
  • die Betreffenden im Anfall Dinge tun, die sie nicht kontrollieren können (z.B. Dinge hin und her legen).

Um die berufliche Eignung von Menschen mit Epilepsie beurteilen zu können, hat die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung im Januar 2015 die DGUV Informationen 250-001 (Berufliche Beurteilung bei Epilepsie und nach erstem epileptischem Anfall) herausgegeben, die die bisher vom Hauptverband der Berufsgenossenschaften herausgegebenen BGI 585 (Empfehlungen zur Beurteilung beruflicher Möglichkeiten von Personen mit Epilepsie) ersetzen. Diese Leitlinien sind bei der Beurteilung diesbezüglicher Fragen unbedingt zu berücksichtigen, da eine Nichtbeachtung im Falle von Unfällen am Arbeitsplatz haftungsrechtliche Konsequenzen haben kann.

Berufsanfänger mit Epilepsie sollten sich möglichst frühzeitig mit der Frage ihres zukünftigen Berufes beschäftigen und nach Möglichkeit einen Beruf wählen, den sie auch dann ausüben können, wenn weiterhin Anfälle auftreten.

Tritt bei bereits Berufstätigen neu eine Epilepsie auf, sollten sich diese umgehend beraten lassen, um die Auswirkungen auf den Beruf sachgerecht beurteilen zu können. Ggf. ist dann die Beantragung eines Schwerbehindertenausweises sinnvoll.

Der Arbeitgeber muss über die Epilepsie nur dann informiert werden, wenn aufgrund der Epilepsie wesentliche Teile der Arbeit nicht ausgeführt werden können oder dürfen. Um dies beurteilen zu können, ist ggf. ein Gespräch mit dem Betriebsarzt hilfreich, der – wie alle anderen Ärzte auch – auch gegenüber dem Arbeitgeber eine Schweigepflicht hat.

Ziel der Behandlung im Epilepsie-Zentrum Berlin-Brandenburg ist es u.a., unsere Patienten und Patientinnen bei allen zu diesem Thema auftauchenden Fragen kompetent zu beraten und zu unterstützen. Dies gelingt durch eine enge Kooperation zwischen behandelndem Arzt und Sozialdienst; das Angebot einer umfassenden sozialmedizinischen Beratung sollte bei diesbezüglichen Fragen unbedingt in Anspruch genommen werden.